Auf S. 4 des angefochtenen Entscheides hält das Zwangsmassnahmengericht sodann fest: In der Zwischenzeit, d.h. am 19. Dezember 2024, wurde der Beschuldigte erneut delegiert einvernommen. Die ihm gemachten Vorhalte basieren insbesondere auf der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sowie auf solchen einer rückwirkenden Fernmelde-Teilnehmeridentifikation.