Die Vorbringen der Verteidigung betreffen im Wesentlichen, wie sie selbst darlegt, die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Diese werden im weiteren Verlauf der Untersuchung zu ergründen und vom urteilenden Gericht zu beurteilen sein. Im jetzigen Stadium der Untersuchung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt haben dürfte. So erklärte er, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass in den fraglichen Paketen bzw. Umschlägen wichtige Dokumente seien. Der Beschuldigte musste jedoch weder den Erhalt der Umschläge quittieren, noch kann er Genaueres über den oder die Auftraggeber sagen.