Der dringende Tatverdacht auf Betrug und Geldwäscherei mittels des Tatvorgehens des «falschen Polizisten» ergibt sich vor dem Hintergrund der polizeilichen Feststellungen, wie sie dem Berichtsrapport vom 29. November 2024 entnommen werden können, insbesondere in Beachtung der Aussagen der Geschädigten vom 29. November 2024 sowie des Beschuldigten selbst, wonach er bereits sechs bis sieben oder acht Mal entsprechende Abholungen durchgeführt habe. Die Vorbringen der Verteidigung betreffen im Wesentlichen, wie sie selbst darlegt, die subjektiven Tatbestandsmerkmale.