An der Hafteröffnung vom 30. November 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er im Auftrag einer ihm unbekannten Person an das Domizil von F.________ gefahren sei, um dort einen Umschlag abzuholen. Diesen hätte er anschliessend in Absprache mit der unbekannten Person an einen noch zu bestimmenden Ort weiter übergeben sollen. Er habe bereits sieben bis acht solcher Abholungen getätigt. Diese seien alle in seinem Mobiltelefon dokumentiert. Genaue Angaben zu den Abhol- und Übergabeorten könne er keine machen. Die Umschläge habe er nie geöffnet, sondern stets so weitergegeben, wie er sie erhalten habe.