In Tat und Wahrheit sollen die Gelder indes via den Beschwerdeführer an für die Geschädigten unbekannte Personen geflossen sein, wobei der Beschwerdeführer jeweils für seine «Aufwände» entschädigt worden sein soll resp. wäre (vgl. S. 3 f. des Haftanordnungsantrages vom 30. November 2024 und S. 2 f. des Haftverlängerungsantrages vom 7. Januar 2025). 4.2 Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. November 2024 lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass E.________ am 28. November 2024 der Polizei mitteilte, dass ihre Mutter F.______