Den geschädigten Personen soll dabei vorgegeben worden sein, die vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Gelder lediglich vorübergehend zu gebrauchen, um diese in Absprache mit der Schweizerischen Nationalbank auf mögliches Falschgeld hin zu kontrollieren. In Tat und Wahrheit sollen die Gelder indes via den Beschwerdeführer an für die Geschädigten unbekannte Personen geflossen sein, wobei der Beschwerdeführer jeweils für seine «Aufwände» entschädigt worden sein soll resp. wäre (vgl. S. 3 f. des Haftanordnungsantrages vom 30. November 2024 und S. 2 f. des Haftverlängerungsantrages vom 7. Januar 2025).