3. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2025 das Schreiben der École D.________ vom 23. Januar 2025 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Im Beschwerdeverfahren hatte die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, zum eingereichten Novum Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt.