Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ein. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 3. Februar 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwältin Spengler mit, dass auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet wird.