, am 27. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde der formelle Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der amtlichen Akten W 24 231 abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Januar 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ein.