Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 33 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. Januar 2025 (KZM 25 27) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Betrugs und Geldwäscherei. Am 2. Dezember 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für sechs Wochen an. Mit Entscheid vom 14. Januar 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Mo- nate, d.h. bis am 12. April 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 27. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde der formelle Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der amtlichen Akten W 24 231 abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Januar 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ein. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stel- lungnahme vom 3. Februar 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwältin Spengler mit, dass auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet wird. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2025 das Schreiben der École D.________ vom 23. Januar 2025 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätz- lich auch erstmals geltend gemachte haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Im Beschwerdeverfahren hatte die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, zum eingereichten Novum Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft des gewerbsmässigen Be- trugs und der Geldwäscherei (schwerer Fall) dringend verdächtigt. Er soll im Zeit- raum vom 9. Oktober bis 29. November 2024 an acht erfolgreichen und vier ver- suchten Betrugstaten mittäterschaftlich beteiligt gewesen sein (Betrugsmasche «falsche Polizisten»). Konkret soll er bei den Geschädigten hohe Bargeldsummen abgeholt und an derzeit unbekannte Personen weitergeleitet haben (Gesamtde- liktsbetrag: CHF 384'595.00, davon CHF 38'700.00 versucht begangen [ein Teil des Deliktsbetrages ist derzeit noch offen]). Weitere zurzeit unbekannte Mittäter sollen die Geschädigten zuvor in einen Irrtum versetzt haben, indem sie diese mehrfach telefonisch kontaktiert, sich fälschlicherweise als Polizisten ausgegeben und diese unter Vorspiegelung einer angeblichen unmittelbaren Gefahr für die Vermögenswerte überzeugt haben sollen, eine grosse Menge an Bargeld bei der Bank abzuheben und dieses anschliessend einer ihr unbekannten Person für wei- tere polizeiliche Ermittlungen zu übergeben. Den geschädigten Personen soll dabei vorgegeben worden sein, die vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Gelder lediglich vorübergehend zu gebrauchen, um diese in Absprache mit der Schweize- rischen Nationalbank auf mögliches Falschgeld hin zu kontrollieren. In Tat und Wahrheit sollen die Gelder indes via den Beschwerdeführer an für die Geschädig- ten unbekannte Personen geflossen sein, wobei der Beschwerdeführer jeweils für seine «Aufwände» entschädigt worden sein soll resp. wäre (vgl. S. 3 f. des Haftan- ordnungsantrages vom 30. November 2024 und S. 2 f. des Haftverlängerungsan- trages vom 7. Januar 2025). 4.2 Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. November 2024 lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass E.________ am 28. November 2024 der Po- lizei mitteilte, dass ihre Mutter F.________ von unbekannten Männern telefonisch kontaktiert worden sei, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten. Diese hätten ihre Mutter dazu gedrängt, einen Bargeldbetrag von CHF 19'300.00 abzuheben und an diese zu übergeben. Als Abholungstermin sei der 29. November 2024 fest- gelegt worden. Am 29. November 2024 habe polizeilich beobachtet werden kön- nen, wie der Beschwerdeführer bei F.________ geklingelt und diese ihm auf ent- sprechende Aufforderung hin das zuvor mit Papierschnipseln präparierte Couvert übergeben habe. Der Beschwerdeführer sei anschliessend polizeilich angehalten worden. Er habe sich von der Anhaltung überrascht gezeigt und spontan erklärt, dass er keine Arbeit habe und sich mit solchen Botengängen ein Zubrot verdiene. Er habe bereits wiederholt solche Pakete abgeholt. 4.3 An der Hafteröffnung vom 30. November 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er im Auftrag einer ihm unbekannten Person an das Domizil von F.________ gefahren sei, um dort einen Umschlag abzuholen. Diesen hätte er anschliessend in Absprache mit der unbekannten Person an einen noch zu bestimmenden Ort weiter übergeben sollen. Er habe bereits sieben bis acht solcher Abholungen getätigt. Diese seien alle in seinem Mobiltelefon dokumentiert. Genaue Angaben zu den Abhol- und Übergabeorten könne er keine machen. Die Umschläge habe er nie geöffnet, sondern stets so weitergegeben, wie er sie erhalten habe. Er habe nie gedacht, dass sich in den Umschlägen Geld befinde, sondern es sei ihm gesagt worden, dass darin wichtige Dokumente seien. Die Personen, bei denen er die Umschläge abgeholt habe, seien alle alt gewesen. Diejenigen, welchen er die Um- 3 schläge übergeben habe, seien jung gewesen. Über die Firma «G.________», sei- nen Auftraggeber, könne er keine Angaben machen. Das Betrugsphänomen «fal- scher Polizist» sei ihm nicht bekannt. Eigentlich hätte er einen Lohn von CHF 4'300.00 erhalten sollen. Effektiv erhalten habe er jedoch nur einen Betrag von CHF 1'500.00. Ihm sei ein Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden. Diesen habe er für das Sozialamt benötigt und auch eingefordert, jedoch nie erhalten. 4.4 Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024 wurde der Be- schwerdeführer zu den in seinem Mobiltelefon vorgefundenen und aufgrund der durchgeführten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sichergestellten Daten be- fragt. Soweit er sich erinnern konnte oder wollte, gab er zu, an den einzelnen, ihm vorgehaltenen Orten gewesen zu sein und dort im Auftrag einer ihm unbekannten Person von älteren Personen Couverts, Pakete oder Koffer abgeholt zu haben. Dabei habe ihm die unbekannte Person jeweils zuerst nur einen Ort genannt, an welchen er hinfahren solle. Erst vor Ort habe er dann die Adresse und den Namen der Kunden erhalten. Er sei von der unbekannten Person ständig angerufen und gefragt worden, wo er sei und wann er am Zielort ankommen werde. Bei der Übergabe habe er zudem immer sein Telefon mit einer offenen Verbindung dabei- haben müssen, damit sein Auftraggeber habe mithören können, was er erzähle und die Kunden ihm sagten. Nach der Übergabe des Couverts habe er seinen Auftrag- geber unmittelbar anrufen und bestätigen müssen, dass er nun im Auto sei. Erst dann habe er jeweils die Adresse für die Weitergabe des Pakets erhalten. Vor Ort sei es dann auf offener Strasse zu einer Übergabe an einen ihm wiederum unbe- kannten Mann resp. eine unbekannte Frau gekommen. Nach der ca. vierten Abho- lung habe er vom unbekannten Mann einen Betrag von CHF 1'500.00 in bar erhal- ten. Einen Arbeitsvertrag habe er trotz mehrmaliger Nachfrage nie erhalten. Er ha- be die Umschläge und Pakete nie geöffnet und entsprechend keine Kenntnis über deren Inhalt gehabt. Für ihn sei es eine legale Tätigkeit gewesen. Lediglich bei der ersten Abholung habe er ein komisches Gefühl gehabt. Anschliessend habe er ein- fach seinen Job machen wollen, wobei ihm eine Bezahlung von (monatlich) CHF 4'300.00 in Aussicht gestellt worden sei. 4.5 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts zunächst auf den Haftanordnungsentscheid vom 2. Dezember 2024 (S. 3 f.), in welchem Folgendes ausgeführt worden ist: Der dringende Tatverdacht auf Betrug und Geldwäscherei mittels des Tatvorgehens des «falschen Polizisten» ergibt sich vor dem Hintergrund der polizeilichen Feststellungen, wie sie dem Berichtsrap- port vom 29. November 2024 entnommen werden können, insbesondere in Beachtung der Aussagen der Geschädigten vom 29. November 2024 sowie des Beschuldigten selbst, wonach er bereits sechs bis sieben oder acht Mal entsprechende Abholungen durchgeführt habe. Die Vorbringen der Verteidigung betreffen im Wesentlichen, wie sie selbst darlegt, die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Diese werden im weiteren Verlauf der Untersuchung zu ergründen und vom urteilenden Gericht zu beurteilen sein. Im jetzigen Stadium der Untersuchung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt haben dürfte. So erklärte er, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass in den fraglichen Paketen bzw. Umschlägen wichtige Dokumente sei- en. Der Beschuldigte musste jedoch weder den Erhalt der Umschläge quittieren, noch kann er Ge- naueres über den oder die Auftraggeber sagen. Bereits diese Umstände hätten den Beschuldigten 4 zumindest erstaunen lassen müssen. Hinzu kommt, dass ihm für letztlich wenige Kurierfahrten ein Monatslohn von CHF 4'300.- versprochen worden sei, was im Vergleich zum Porto von Wertsendun- gen auffallend viel Geld darstellt. Angesichts des Umstandes, dass gemäss dringendem Tatverdacht der Beschuldigte einen wesentlichen Teil des Betrugssachverhalts verwirklicht haben dürfte, nämlich den Empfang und die Weiterleitung der Gelder von Betrogenen, kann die Frage der Form ihrer De- liktsbeteiligung in der aktuellen Phase der Untersuchung zudem nicht klarerweise mit einer Gehilfen- schaft beantwortet werden. Vor dem Hintergrund des Gesagten und in Beachtung des aktuellen Standes der Ermittlungen ist die Frage, ob es sich beim Beschuldigten um einen reinen Tatmittler handelt, ebenso wenig positiv zu beantworten. Auf S. 4 des angefochtenen Entscheides hält das Zwangsmassnahmengericht so- dann fest: In der Zwischenzeit, d.h. am 19. Dezember 2024, wurde der Beschuldigte erneut delegiert einver- nommen. Die ihm gemachten Vorhalte basieren insbesondere auf der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sowie auf solchen einer rückwirkenden Fernmelde-Teilnehmeridentifikation. Zu- sammen mit den Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher die ihm vorgehaltenen, rekonstruierten Teilsachverhalte zumindest bestätigt, ist zu folgern, dass sich der dringende Tatverdacht weiter ver- dichtete und auf insgesamt 13 (richtig: 12) Betrugssachverhalte (davon vier Versuche) vergrösserte. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im staatsanwaltschaftlichen Haftverlän- gerungsantrag verwiesen werden, welche als stimmig einzustufen sind. 4.6 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde offen, ob ein dringender Tatver- dacht gegeben ist. Bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht hat er hierzu aus prozessualen Gründen keine Stellung genommen (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 13. Januar 2025). Auf S. 7 der Beschwerde wird lapidar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer konsequent und glaubhaft bestreite, über die Machenschaften im Bilde gewesen zu sein, weshalb der subjektive Tatbestand aus Sicht der Vertei- digung nicht erfüllt sei. 4.7 In prozessrechtlicher Hinsicht wird darauf aufmerksam gemacht, dass es im Rah- men einer Beschwerde nicht darum geht, zu etwas – hier zum dringenden Tatver- dacht – Stellung zu nehmen. Vielmehr liegt es an der beschwerdeführenden Partei, genau anzugeben, welche Punkte eines Entscheids angefochten werden und wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Mit seinen Ausführungen genügt der Beschwerdeführer hinsichtlich des dringenden Tatverdachts den gesetzlichen Formerfordernissen an eine Beschwer- de nicht, so dass es bei einer summarischen Prüfung sein Bewenden haben kann. 4.8 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- 5 führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1). 4.9 Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb vorliegend ein dringender Tatverdacht we- gen gewerbsmässigen Betrugs besteht. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 4.6 hiervor). Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt wurde, stützt sich der dringende Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Betrugs primär auf die polizeilichen Feststellungen, welche sich aus dem Berichtsrapport der Kantons- polizei Bern vom 29. November 2024 ergeben, die prima vista glaubhaften Aussa- gen der Geschädigten F.________ sowie diejenigen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer setzt dem nichts entgegen. Anlässlich der Hafteröff- nung und der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024 bestritt er nicht, im Auftrag einer unbekannten Person mehrfach verschlossene Couverts, Pakete und Koffer entgegengenommen und an andere ihm unbekannte Personen weitergeleitet zu haben (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 30. November 2024 [ohne Sei- tenzahlen und Ziffern]). An der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024 bestätigte er zudem, an den seinem Mobiltelefon extrahierten zehn Adressen für eine Abholung gewesen zu sein oder den Auftrag erhalten zu haben, sich dorthin zu bewegen (Z. 205 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 19. De- zember 2024). Es ist derzeit davon auszugehen, dass es sich beim wiederholten Entgegennehmen und Weiterleiten von Umschlägen, Paketen und Koffern durch- wegs um Geldabholungen und -weiterleitungen im Rahmen der Betrugsmasche «falscher Polizist» gehandelt hat, will der Beschwerdeführer doch wie bei der Abho- lung bei F.________ jeweils von derselben unbekannte Person resp. Telefonnum- mer den Auftrag zur Abholung erhalten haben und soll nach seinen Aussagen auch die jeweilige Art und Weise der Entgegennahme und Weiterleitung der Umschläge, Pakete und Koffer dieselbe gewesen sein (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 30. November 2024 [ohne Seitenzahlen und Ziffern]; Z. 130 f., 146 ff., 205 ff., 264 ff., 302 ff., 355 ff., 467 ff., 506 ff., 559 ff., 630 ff., 659 ff., 729 ff., 748 ff., 816 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024). Die Beschwer- dekammer in Strafsachen teilt ferner die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, dass im vorliegenden Untersuchungsstadiums nicht klarerweise von einer blossen Gehilfenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, zumal das Ent- gegennehmen und die Weiterleitung von hohen Geldbeträgen sowie der direkte, persönliche Kontakt mit den Geschädigten durchaus als sehr wesentlicher Tatbei- trag erscheint. Letztlich stellt der Beschwerdeführer lediglich der subjektive Tatbestand des ge- werbsmässigen Betrugs in Abrede. Insoweit ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass derzeit zureichend konkrete Verdachtsmomente dafür vorlie- gen, dass der Beschwerdeführer mindestens eventualvorsätzlich gehandelt hat. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine legale Arbeit gehandelt habe, muss beim derzeitigen Aktenstand als wenig glaubhaft und als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. So erstaunt es, dass 6 der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinem Auftraggeber machen konnte und den Namen seines Chefs nicht wissen wollte (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 30. November 2024 [ohne Seitenzahlen und Ziffern]; Z. 127 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. De- zember 2024). Er will auch keinen direkten persönlichen Kontakt mit seinem Ar- beitgeber gehabt haben und diesen nur via Whatsapp-Nachrichten erreicht haben können (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 30. November 2024 [ohne Sei- tenzahlen und Ziffern]; Z. 142 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024). Gleichermassen hätte den Be- schwerdeführer die angebliche Antwort seines Arbeitgebers auf Fragen zu dessen Person – er sei da zum Arbeiten und nicht um Fragen zu stellen (Z. 132 ff. des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024) – erstaunen müssen. Auch die Art und Weise der Durchführung der Abho- lung und Weitergabe der Umschläge, Pakete und Koffer (vgl. dazu etwa das Proto- koll der Hafteröffnung vom 30. November 2024 [ohne Seitenzahlen und Ziffern]; Z. 95 ff., 146 ff., 218 f., 546 ff., 789 f., 793 ff., 834 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024) wirkt bei objektiver Betrachtung äusserst suspekt und hätte den Beschwerdeführer kritisch werden las- sen müssen. Des Weiteren will der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfra- gens keinen Arbeitsvertrag (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 30. November 2024 [ohne Seitenzahlen und Ziffern]; Z. 770 ff. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024) und auch den verein- barten Monatslohn von CHF 4'300.00 nicht erhalten haben, sondern lediglich einen Betrag von CHF 1'500.00 in bar von der unbekannten Person, welcher er die Um- schläge, Pakte und Koffer jeweils überbracht haben will. Das deutet gleichermas- sen erkennbar darauf hin, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um keine rechtmässige Arbeit gehandelt haben kann, ist doch eine derartige Lohnübergabe sehr unüblich. Dies wird letztlich auch durch seine eigenen Aussa- gen an der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024 bekräftigt, wonach er zu Protokoll gab, dass er bei der ersten Abholung eines Briefumschlages und der Übergabe an eine andere Person ein komisches Gefühl gehabt habe (vgl. Z. 852 ff. des Protokolls). 4.10 Zusammengefasst hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatver- dacht wegen gewerbsmässigen Betrugs zu Recht bejaht. Ob auch ein hinreichen- der Tatverdacht wegen Geldwäscherei gegeben ist, kann offen bleiben, zumal diesbezügliche konkrete Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangs- massnahmengerichts fehlen, was indessen hinsichtlich des Verfahrensausgangs nicht schadet. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Flucht- gefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO und begründet diese wie folgt: Der Beschuldigte ist kosovarischer und französischer Staatsangehöriger. Zusammen mit seiner Fami- lie, d.h. mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern, ist er seit rund einem Jahr in der Schweiz wohn- 7 haft, wofür er auch eine Aufenthaltsbewilligung «B» besitzt. Diesen Elementen, welche grundsätzlich gegen die Annahme der Fluchtgefahr sprechen würden, ist entgegenzusetzen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen bereits im Jahre 2022 in der Schweiz lebte und anschliessend wieder aus- reiste. Er erklärte diesbezüglich, dass er interessiert gewesen sei, in die Schweiz zu kommen, da sei- ne Kinder französisch sprechen würden. Mit seinem zweimaligen Umzug in die Schweiz innert relativ kurzer Zeit zeigt er, dass ihm innerhalb des französischen Sprachraums die Frage des Aufenthaltss- taates nicht sehr wesentlich zu sein scheint. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau sind zurzeit arbeitslos. Vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz sind nicht erkennbar. In Beachtung des Umfangs des dringenden Tatverdachts hat der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Sanktion und mit einer Landesverweisung bzw. einer ausländerrechtlichen Wegwei- sung zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfah- ren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Hinzu kommt, dass dem Beschul- digten und seiner Familie aufgrund der französischen Staatsbürgerschaft eine zur Schweiz in wirt- schaftlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Bildungsmöglichkeiten […] gleichwertige Alternative zur Schweiz zur Verfügung stünde. Angesichts dieser Lebenssituation ist von einer ausgeprägten Flucht- gefahr auszugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Er wendet ein, er sei erstmals im Jahr 2022 in die Schweiz eingereist und habe hier zwei Monate verbracht, um das Land kennenzulernen und herauszufinden, ob eine Niederlassung hier für sei- ne Frau und seine Kinder infrage käme, um ein neues Leben aufzubauen. Er sei der Ansicht gewesen sei, dass der Kosovo keine hinreichenden Perspektiven für seine Kinder bieten könne. Zudem sei seine Mutter verstorben und damit auch der letzte familiäre Bezug zum Kosovo verloren gegangen. Nach seinem kurzen Auf- enthalt in der Schweiz sei er überzeugt gewesen, dass die Schweiz für seine Fami- lie eine vielversprechende Zukunft bieten könne. Er habe explizit in die Schweiz einwandern wollen. Er habe hier eine Arbeitsstelle gefunden und diese Anfang 2024 kurz nach seiner Einreise angetreten. Ebenfalls habe er geplant gehabt, hier ein Haus für sich und seine Familie zu kaufen. Um die nötigen Mittel dazu zur Ver- fügung zu haben, habe er bereits im August 2023 sein Haus im Kosovo verkauft. Der Kauferlös habe einer ersten Teilzahlung an die Unternehmung H.________ gedient, um eine Hypothek bei der Bank für die Finanzierung des Immobilienkaufes zu erhalten. Er spreche fliessend Hochdeutsch und habe gute passive Kenntnisse des Schweizerdeutschen. Weiter habe er Französischkenntnisse. Er habe weder im Kosovo noch in Frankreich Verwandte oder Freunde. Sein Leben drehe sich um seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Zu Frankreich habe er keinen Bezug. Die französische Staatsangehörigkeit rühre einzig daher, dass er mit einer franzö- sischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. Er habe mit dieser jedoch immer in Deutschland gelebt. In der Schweiz würden auch die Schwester seiner Ehefrau, mit welcher sie eine enge Beziehung pflege, sowie zwei Cousins der Ehefrau le- ben. Er habe sich seit Beginn des Verfahrens äusserst kooperativ gezeigt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er die Behörden über seine Absichten täuschen wolle. Vielmehr halte er an seinen Lebensplänen hierzulande fest. Er habe kein Interesse daran, seine Kinder einer hoffungsvollen Zukunft im schweizerischen Bildungssys- tem zu berauben. Gemäss dem Schreiben der École D.________ vom 23. Januar 8 2025 sei sein Sohn I.________ von dieser zu einer Ausbildung zugelassen worden, welche er antreten werde. Dies sei ein weiterer Beweis dafür, dass seine Familie hier in der Schweiz verankert sei. Die Frage, ob er mit einer Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, könne im jetzigen Zeitpunkt alles andere als eindeutig beantwortet werden. Dass er mitsamt seiner Familie und viel Hoffnung in die Schweiz migriert sei und schliesslich aus finanziellem Druck und Verantwortung seiner Familie gegenüber eine Arbeit angenommen habe, die ihn in Untersu- chungshaft gebracht habe, könne er noch immer nicht fassen. 5.3 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (E. 5.1 hiervor; vgl. auch S. 2 f. der oberin- stanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2025) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der 53-jährige Beschwerdeführer ist französischer und kosovarischer Staatsbürger. Er besitzt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B und ist mit seiner Familie – welche ebenfalls die französische und kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt – seit Ende Januar 2024, d.h. ca. ein Jahr, in der Schweiz wohnhaft. Er sowie seine Ehefrau sind zurzeit arbeitslos und beziehen Sozialhilfeleistungen. Die vom Beschwerdeführer bei der J.________ im Januar 2024 angetretene Arbeitsstelle lief bereits nach drei Monaten wieder aus (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 30. November 2024 [ohne Seitenzahlen und Zif- 9 fern]). Über eine Berufsausbildung oder anderweitige Berufserfahrung in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer nicht, womit seine berufliche Perspektive in der Schweiz als schlecht bezeichnet werden muss. Gemäss eigenen Angaben an- lässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2024 (Z. 889 f., 896 f. des Protokolls) sowie in der Beschwerde (S. 5 f.) hielt er sich bereits im Jahr 2022 für kurze Zeit (zwei Monate) in der Schweiz auf, angeblich um das Land zu erkunden, und reiste anschliessend wieder aus. Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten wurde, manifestierte er damit, dass er durchaus in der Lage zu sein scheint, die Schweiz kurzfristig wieder zu verlassen, was auf eine konkrete Fluchtgefahr hindeutet. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Familie insbesondere aufgrund des guten Bildungssys- tems in die Schweiz eingereist sei (vgl. S. 5 f. der Beschwerde; vgl. auch die Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025 betreffend die Lehrbestätigung des Sohnes des Beschwerdeführers), ist ihm entgegenzuhalten, dass auch andere europäische Länder (u.a. Frankreich oder Deutschland) über im Vergleich mut- masslich zum Kosovo gute Schulsysteme verfügen. Des Weiteren steht vorliegend nicht nur eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Raum, sondern denkbar ist auch nur ein Untertauchen oder eine Flucht des Beschwerde- führers selbst. Zumal der Beschwerdeführer nebst Deutsch und Albanisch auch Französisch spricht, wäre es ihm ein Leichtes, sich in einem anderen Land zu- rechtzufinden. Er hat denn auch mit seiner früheren Ehefrau mehrere Jahre in Deutschland gelebt (vgl. S. 6 der Beschwerde), womit ein (weiterer) Auslandbezug vorliegt. Derzeit wohnt der Beschwerdeführer in K.________ (Örtlichkeit) nur weni- ge Kilometer von der französischen Grenze entfernt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass nicht erkennbar ist, wieso der Beschwerdeführer nicht seinen derzeitigen Wohnsitz im Kanton L.________ innert Kürze wenige Kilometer über die Schweizer Grenze versetzen und sich in Frankreich niederlassen könnte, wo er für die Schweizer Behörden nicht mehr greifbar wäre. Bei einer alleinigen Flucht des Beschwerdeführers wäre ein weiterer regelmässiger Kontakt mit seiner Familie durchaus noch möglich, ohne dass weite Strecken zurückgelegt werden müssten. Dem Einwand, er habe ge- plant, in der Schweiz ein Haus zu kaufen (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist entgegen- zuhalten, dass der mit der Stellungnahme vom 13. Januar 2025 eingereichte Ver- trag vom 22. September 2023 datiert und ein Kaufvertrag gemäss Angaben in die- sem Vertrag innert sechs Monaten hätte abgeschlossen werden müssen. Dies ist offenbar nicht erfolgt, jedenfalls wird vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges dargetan, weshalb er insoweit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Ferner kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens: E. 6.2 hiernach) sowie ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung droht (Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Auch dies stellt ein weiteres, gewichtiges Fluchtindiz dar. Der Beschwerdeführer hat konkret zu befürchten, dass er im Falle einer Verurteilung zu einer längeren freiheitsentziehenden Strafe nicht mehr mit seiner Familie gemein- sam leben könnte. Wird ihm überdies das Aufenthaltsrecht von der Migrations- behörde entzogen, wird auch längerfristig keine dauerhafte Rückkehr in die 10 Schweiz mehr möglich sein. Weshalb der Beschwerdeführer vor diesem Hinter- grund Anlass sehen sollte, sich weiterhin dem Verfahren und dem allfälligen Voll- zug zu stellen, selbst wenn er die Schweiz eigentlich gar nicht verlassen möchte, ist für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht ersichtlich. Soweit der Be- schwerdeführer eine Wegweisung aus der Schweiz in Abrede stellt, da ihm zufolge Nichterfüllung des subjektiven Tatbestandes keine Verurteilung drohe (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist auf das zum dringenden Tatverdacht Gesagte zu verweisen. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen derzeit durchaus konkrete Anhaltspunkte bezüglich Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (vgl. E. 4.8 hier- vor). Damit erscheint auch ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht abwegig. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde neu angeführten angeblichen Kon- takte zur ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Schwester der Ehefrau sowie zwei Cousins der Ehefrau können derzeit nicht als derart starke Verwurzelung in der Schweiz angesehen werden, als dass diese eine Fluchtgefahr als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Ein Kontakt mit diesen wäre denn auch bei einer Ausreise etwa nach Frankreich weiterhin möglich. 5.5 Zusammengefasst überwiegen derzeit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Ge- sichtspunkte. Es ist bei einer Gesamtbetrachtung mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe resp. dem zu erwartenden Strafvollzug durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen wür- de, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsge- fahr vorliegt, kann damit – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offen bleiben. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. November 2024 festgenommen. Mit Blick auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art.146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) droht noch keine Überhaft. Die Verlänge- rung um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungs- handlungen (vgl. S. 5 f. des Haftverlängerungsantrages vom 7. Januar 2025 sowie S. 4 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2025 [u.a. Zusammenstellung und Rapportierung der im Kanton Bern erfolgten Ta- 11 ten; Identifizierung der aus den versuchten Taten geschädigten Personen; parteiöf- fentliche Einvernahmen der geschädigten Personen; sachdienliche Abklärungen an den Übergabeorten; Fahndung nach den bis anhin unbekannten Mit- tätern/Hintermännern; Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Aargau sowie all- fällige Fallübergabe]), welche sich vor dem Hintergrund der Art des zu untersu- chenden Deliktes (gewerbsmässiger Betrug), des Deliktsbetrags und der Anzahl an Tathandlungen und Geschädigten sowie des allfälligen (inter-)nationalen Bezugs als aufwändig erweisen dürften, als verhältnismässig. Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende, er- hebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. zudem das Urteil des Bundesge- richts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmass- nahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die angeordnete Untersuchungs- haft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 12. April 2025, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 6. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13