Organisation und Vorbereitung, daraus lässt sich auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen. Der Beschwerdeführer schien ausserdem eine führende Rolle einzunehmen. Auch ohne Gewerbsmässigkeit wäre im Falle entsprechender Schuldsprüche entsprechend eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten auszusprechen. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, die geeignet wären, die Kollusionsgefahr zu bannen.