Die mit der Verteidigung abgesprochenen Einvernahmen hätten zeitlich nach der angeordneten Haftdauer gelegen. Aufgrund des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts habe die Befragung vorverlegt werden müssen, wobei diese nicht im ursprünglich vorgesehenen Rahmen und Umfang habe vorbereitet und durchgeführt werden können. Die Auswertung sämtlicher Einvernahmeprotokolle und die Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer seien im Gange. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots gehe daher fehl. 5.5 In den abschliessenden Bemerkungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Untersuchung bereits weit fortgeschritten sei.