Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Vorbereitung der Einvernahmen mit besonderem Aufwand verbunden sein sollte und deswegen mehr Vorbereitungszeit abverlange, zumal die bisher erfolgten Befragungen in einem durchschnittlichen Zeitrahmen erfolgt seien und sich nicht übermässig komplex dargestellt hätten. Die Untersuchungshaft würde demnach lediglich deshalb verlängert werden, weil die Verfahrensleitung die Einvernahmen noch nicht durchgeführt habe, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden habe. Es liege somit eine klare Verletzung des Beschleunigungs- und Verhältnismässigkeitsgebots vor.