Die Staatsanwaltschaft nehme keine Stellung dazu, warum der Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit nicht mit sämtlichen Tatvorwürfen konfrontiert worden sei, obwohl sie dazu durchaus Zeit gehabt hätte. Auch der Hinweis, wonach noch weitere zusätzliche Schadensereignisse hinzukommen würden, vermöge daran nichts zu verändern, da die Staatsanwaltschaft zumindest zu den bereits angezeigten Vorwürfen Einvernahmen hätte durchführen können und müssen.