5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche neuen Ermittlungsergebnisse sich das Zwangsmassnahmengericht stütze, zumal der Beschwerdeführer bisher nur mit einem Bruchteil der vermeintlich vorhandenen Vorwürfe konfrontiert worden sei, obwohl dazu Gelegenheit bestanden habe. Weiter halte die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen vom 10. Juni 2025 und 4. Juli 2025 fest, dass hinsichtlich der geplanten Ermittlungshandlungen lediglich die Befragungen der Beschuldigten im Zentrum stehe. Andere Ermittlungshandlungen würden nicht genannt.