9 dig geworden sei, dass auch Sachverhalte bezüglich zweier weiterer Versicherungen aufzuklären seien, lasse erkennen, dass aufgrund des Zeitbedarfs eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate angezeigt und verhältnismässig sei. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche neuen Ermittlungsergebnisse sich das Zwangsmassnahmengericht stütze, zumal der Beschwerdeführer bisher nur mit einem Bruchteil der vermeintlich vorhandenen Vorwürfe konfrontiert worden sei, obwohl dazu Gelegenheit bestanden habe.