Das Zwangsmassnahmengericht verneint überdies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es seien Sachverhalte aufzuklären, die aus Sicht der Beschuldigten prima vista und auch gegenüber professionellen Schadensprüfern als nicht strafrelevant hätten erscheinen sollen, weshalb objektive Ermittlungsergebnisse nicht nur mit den Aussagen der Involvierten detailliert zu verbinden seien, sondern jene auch gegenseitig abgeglichen und gegebenenfalls in erneuten Einvernahmen in Einklang zu bringen seien. Es erscheine offensichtlich, dass dieses Vorgehen einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bedeuten könne.