5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verhältnismässigkeit des Entscheides dahingehend, dass für die vom dringenden Tatverdacht umfassten Sachverhalte und der ersichtlichen Deliktsbeiträge mit einer Sanktion zu rechnen sei, die deutlich schwerer wiege als die Untersuchungshaft von vier Monaten. Es drohe somit keine Überhaft. Das Zwangsmassnahmengericht verneint überdies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.