Es erscheint fraglich, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Aussage das Instrument der Konfrontationseinvernahme überhaupt bekannt war. Aufgrund des Kontexts wirkt die Lesart viel naheliegender, dass der Beschwerdeführer D.________ beeinflussen wollte. Auch wenn das Bestreiten einer Tatbeteiligung durch den Beschwerdeführer als Indiz ausser Acht gelassen wird, ist somit Kollusionsgefahr hinsichtlich der drei Vorfälle anzunehmen, für die der dringende Tatverdacht bejaht wurde.