8 Am liebsten wäre ihm – dem Beschwerdeführer –, dass er dies jetzt direkt hier mit D.________ besprechen könnte (Z. 225 ff.). Wenn der Beschwerdeführer zu Letzterem in der Beschwerde erklärt, dass er dabei den Wunsch auf Konfrontationseinvernahme geäussert habe, so weiss er damit nicht zu überzeugen. Es erscheint fraglich, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Aussage das Instrument der Konfrontationseinvernahme überhaupt bekannt war.