Entscheidend für die Annahme der Kollusionsgefahr sind jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Personen einwirken könnte. Bei der Hafteröffnung vom 11. Juni 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer danach, wer ihn beschuldige (Z. 51 f.). Bei der Einvernahme vom 1. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer gefragt, wieso ihn D.________ in so eine Sache hineinziehen sollte, wo er – der Beschwerdeführer – doch sage, nichts gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er das bei bestem Wissen nicht sagen könne.