Daraus, dass die Gelegenheit zu Kollusionshandlungen bestanden haben könnte, kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Umgekehrt besteht Kollusionsgefahr auch in Bezug auf Personen, die sich in Haft befinden; durch die Haft wird eine Einflussnahme erschwert, aber nicht verunmöglicht. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, dass sich alle möglichen Kollusionsadressaten in Haft befinden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu vielen der Personen, die im Strafverfahren eine Rolle spielen, in einer familiären oder freundschaftlichen Beziehung steht.