Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Ermittlungsfortschritte keine Kollusionsgefahr mehr bestehen sollte. Bei Lichte besehen scheint dieses Argument des Beschwerdeführers in dieselbe Richtung zu gehen wie das nächste, wonach er Kollusionshandlungen bereits vor der Verhaftung hätte vornehmen können, wenn er dies gewollt hätte, was er jedoch nicht gemacht habe. Daraus, dass die Gelegenheit zu Kollusionshandlungen bestanden haben könnte, kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.