Doch selbst wenn sich diesem und allfälligen weiteren objektiven Beweismitteln Angaben zur Beteiligung des Beschwerdeführers entnehmen lassen sollten, ersetzen diese subjektive Beweismittel nicht. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, dass Einflussnahmen nur noch sehr beschränkt möglich seien, weil die Ermittlungen nicht mehr am Anfang stünden. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Ermittlungsfortschritte keine Kollusionsgefahr mehr bestehen sollte.