Diese Behauptung werde jedoch nicht belegt. 4.6 Den vorliegenden Akten lassen sich keine Hinweise auf vorhandene objektive Beweismittel hinsichtlich der Organisation respektive der Aufgabenverteilung bezüglich der vorgeworfenen Delikte entnehmen. Immerhin wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2025 informiert, dass er mit technischen Hilfsmitteln observiert worden war. Doch selbst wenn sich diesem und allfälligen weiteren objektiven Beweismitteln Angaben zur Beteiligung des Beschwerdeführers entnehmen lassen sollten, ersetzen diese subjektive Beweismittel nicht.