7 4.4 Die Staatsanwaltschaft führt hinsichtlich Kollusionsgefahr aus, dass die Aussagen der Beteiligten in Betrugsfällen mit zahlreichen Involvierten wichtige Beweismittel darstellten. Dass der Beschuldigte mit Mitbeschuldigten Kontakt aufnehmen würde, um die aus seiner Sicht bestrittenen Vorwürfe gegen ihn zu klären, sei keine theoretische Möglichkeit, sondern ergebe sich aus den Aussagen des Beschuldigten sowie den familiären und kollegialen Beziehungen der Mitbeteiligten.