Die angebliche Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am liebsten direkt mit D.________ sprechen würde, vermöge keine Einflussnahme zu bewirken. Die Aussage sei so zu verstehen, dass er eine Konfrontationseinvernahme wünsche. Das Bestreiten einer Tatbeteiligung könne mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht als Indiz für eine Kollusionsgefahr herangezogen werden. Er habe sich bei den Einvernahmen stets kooperativ gezeigt, aber auch deutlich gemacht, dass die gegen ihn geäusserten Tatvorwürfe nicht nachvollzogen werden könnten.