Die Ermittlungen stünden nicht mehr am Anfang, weshalb Einflussnahme nur noch sehr beschränkt möglich sei. Wenn er Kollusionshandlungen hätte vornehmen wollen, so hätte er dies bereits vor seiner Verhaftung tun können, was jedoch nicht geschehen sei. Daran vermöge auch das teilweise familiäre oder kollegiale Verhältnis zu den Mitbeschuldigten nichts zu ändern. Es sei festzuhalten, dass sich die Mitbeschuldigten ebenfalls in Haft befänden und bereits zu einzelnen Vorwürfen befragt worden seien. Die angebliche Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am liebsten direkt mit D.______