Der Beschwerdeführer bestreite die ihm vorgeworfenen Handlungen weiterhin. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2013 vom 19. Februar 2013 E. 5.2 falle die Kollusionsgefahr auch nicht deshalb weg, weil sich Kollusionsadressaten in Haft befänden. Die einzelnen Sachverhalte seien unter anderem mit Befragungen verschiedener Personen zu erstellen, auch mit solchen, die sich nicht in Haft befänden. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine konkreten Indizien für Verdunklungshandlungen seinerseits sprächen. Die Ermittlungen stünden nicht mehr am Anfang, weshalb Einflussnahme nur noch sehr beschränkt möglich sei.