auch sein Bruder sei beschuldigt. Über ebendiesen Bruder habe der Beschwerdeführer selbst gesagt, dass dieser leicht manipulierbar sei. Auch habe er anlässlich der Hafteröffnung vom 11. Juni 2025 mehr über die Personen erfahren wollen, die ihn beschuldigten. Aus diesen Erwägungen und der Anzahl an Vorwürfen folgert das Zwangsmassnahmengericht, dass weiterhin Kollusionsgefahr vorliege. Der Beschwerdeführer bestreite die ihm vorgeworfenen Handlungen weiterhin.