Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.4). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung auf den Haftanordnungsentscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland. Dort wird ausgeführt, dass angesichts der noch anstehenden Ermittlungsschritte ein erhebliches Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich mit weiteren Personen abzusprechen oder diese zu beeinflussen und dadurch die Wahrheitsfindung zu erschweren. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten stünden teilweise in engem familiären und kollegialen Kontakt; auch sein Bruder sei beschuldigt.