Um aus der Strafanzeige allein einen dringenden Tatverdacht ableiten zu können, bedürfte es dennoch eines Mindestmasses an Ausführungen zu der Beteiligung des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der drei Vorfälle vom 31. Oktober 2020, 9. März 2021 und 13. Juni 2021 nach einer summarischen Prüfung zu bejahen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Soweit weitergehend, muss ein dringender Tatverdacht gestützt auf die vorliegenden Akten zum jetzigen Zeitpunkt verneint werden.