__ Versicherungsgesellschaft AG vom 29. November 2023. Die Vorhalte und die Aussagen in den genannten beiden Einvernahmen sind zu wenig konkret, um einen dringenden Tatverdacht begründen zu können. Die Strafanzeige weist hingegen einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf. Es ist dem Beschwerdeführer recht zu geben, dass er in der Strafanzeige nicht genannt wird. Das steht einem Strafverfahren gegen ihn per se nicht entgegen. Um aus der Strafanzeige allein einen dringenden Tatverdacht ableiten zu können, bedürfte es dennoch eines Mindestmasses an Ausführungen zu der Beteiligung des Beschwerdeführers.