Schliesslich belastete er sich auch hier wieder selbst. Was der Beschwerdeführer bei der Einvernahme dagegen vorbringt, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ jedenfalls nicht zu schmälern. Den eingereichten Akten kann entnommen werden, was dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle vom 31. Oktober 2020, 9. März 2021 und 13. Juni 2021 vorgeworfen wird. Mit den restlichen Vorwürfen befassen sich einzig die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 10. und 11. Juni 2025 sowie die Strafanzeige der G.________ Versicherungsgesellschaft AG vom 29. November