5 vergrössert (Z. 97 f.). Der Beschwerdeführer entgegnete bei der Einvernahme vom 1. Juli 2025, 09:45 Uhr, dass er nicht an der Sache beteiligt gewesen sei (Z. 20). Er habe nie länger als bis 19:00 Uhr gearbeitet, deshalb könne er nicht dabei gewesen sein. Ausserdem habe es Kameras im Geschäft. Schliesslich wäre er nie so blöd, einen solchen Schaden zu melden (Z. 248 ff.). Auch diese Aussagen von D.________ sind detailliert und schlüssig; er äusserte sich ausführlich zum modus operandi. Schliesslich belastete er sich auch hier wieder selbst.