Zum Vorfall vom 13. Juni 2021 äusserte sich D.________ bei der Einvernahme vom 5. Mai 2025 dahingehend, dass zuerst ein kleiner Parkschaden entstanden war. Da dieser nicht einmal in der Höhe des Selbstbehaltes gelegen habe, habe man den Schaden vergrössern wollen, um von den Reparaturkosten zu profitieren (Z. 49 ff.). F.________ habe die Idee gehabt, weil er kein Geld gehabt habe, um die Leasingraten zu bezahlen. Er sei aber nicht allein schuld, weil er – D.________ – ja auch beteiligt gewesen sei (Z. 54 f.). Der Beschwerdeführer habe den Schaden