_ schilderte darin, dass er das Fahrzeug absichtlich beschädigt hatte (Z. 46), an welchem Ort dies geschehen (Z. 29) und wie es dazu gekommen war (Z. 70 ff.). Die Aussagen sind detailliert und schlüssig; D.________ belastet sich damit im Übrigen auch selbst. Den der Kammer vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorwurf konfrontiert worden wäre. Da er jedoch selbst von drei Vorfällen spricht, mit denen er konfrontiert worden sei, geht die Kammer davon aus, dass es sich beim einen der drei Vorfälle um diesen handelt. Zum Vorfall vom 13. Juni 2021 äusserte sich D._____