_ weicht schnell von seiner ursprünglichen Erzählung ab. Seine zweite Schilderung ist nicht unglaubhaft, gerade im Licht der freundschaftlichen Verbindung, die offenbar zwischen ihm und dem Beschwerdeführer besteht. Der Beschwerdeführer stellt die gesamte Schilderung von E.________ in Abrede, was vorliegend jedoch nicht dazu führt, dass diese Schilderung weniger glaubhaft wirkt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. März 2021 wird der Beschwerdeführer von D.________ in dessen Einvernahme vom 3. Juni 2025 belastet. D.________ schilderte darin, dass er das Fahrzeug absichtlich beschädigt hatte (Z. 46), an welchem Ort dies geschehen (Z. 29) und wie es dazu gekommen war (Z. 70 ff.).