Es sei kein weiteres Fahrzeug am Unfall beteiligt gewesen (Z. 80). Damit konfrontiert, dass seine Schilderung wenig glaubhaft wirke, erklärte E.________, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen sei. Der Schaden sei aber nicht sehr gross gewesen und das andere Fahrzeug auch nicht vom Beschwerdeführer gelenkt worden (Z. 123 ff.). Mit diesen Aussagen wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 1. Juli 2025, 08:35 Uhr, konfrontiert. Er sagte dazu aus, dieses Fahrzeug nicht auf sich immatrikuliert gehabt zu haben (Z. 42), er könne nichts dazu sagen (Z. 163). E.________ weicht schnell von seiner ursprünglichen Erzählung ab.