Ob ein dringender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt, lässt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid offen. Der Tatverdacht bezüglich des Vorfalls vom 31. Oktober 2020 stützt sich auf die Einvernahme von E.________ vom 20. Mai 2025. Er schilderte darin zuerst, dass der Beschwerdeführer ihm ein sehr grosszügiges Angebot fürs Leasing gemacht hatte (Z. 49 ff.). Auf Vorhalt, dass er in einen Verkehrsunfall mit dem Beschwerdeführer involviert gewesen sein soll, führte er vorab aus, dass er mit einer Mauer kollidiert sei (Z. 70 ff.). Es sei kein weiteres Fahrzeug am Unfall beteiligt gewesen (Z. 80).