Das Zwangsmassnahmengericht expliziert im angefochtenen Entscheid nicht, für welche Vorfälle es den dringenden Tatverdacht bejaht und begnügt sich damit, den dringenden Tatverdacht auf Betrug, mehrfach und evtl. gewerbsmässig begangen, zu bejahen. In der Begründung verweist es immerhin auf die Ausführungen des Entscheides ARR 25 82 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland vom 12. Juni 2025, in welchem der dringende Tatverdacht für den Vorfall vom 9. März 2021 bejaht wird. Ob ein dringender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt, lässt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid offen.