den Tatverdacht hinsichtlich des Betrugs anbelange, verweise die Staatsanwaltschaft pauschal auf die eingereichten Protokolle und Akten und ignoriere dabei, dass für die weiteren potentiellen Delikte, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht befragt worden sei, keine Belege vorgelegt worden seien. 3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der drei Vorfälle vom 31. Oktober 2020, 9. März 2021 und 13. Juni 2021 nicht. Da die for-