Auch hierzu sei er zu befragen. 3.5 In den abschliessenden Bemerkungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in ihrer Stellungnahme in keiner Art und Weise begründe. Was den Tatverdacht hinsichtlich des Betrugs anbelange, verweise die Staatsanwaltschaft pauschal auf die eingereichten Protokolle und Akten und ignoriere dabei, dass für die weiteren potentiellen Delikte, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht befragt worden sei, keine Belege vorgelegt worden seien.