Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass der dringende Tatverdacht des mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs offensichtlich und im Grundsatz nicht bestritten sei. Es bestünden nicht nur Hinweise der Beteiligung des Beschwerdeführers an den sieben konkreten Betrugsfällen. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der versicherungstechnischen Abwicklung zahlreicher fingierter Unfälle im Rahmen des Betrugssystems beteiligt gewesen sei. Auch hierzu sei er zu befragen.