Es sei ihm auch vorgehalten worden, dass der Polizei diverse Aussagen vorlägen, wonach er selbst Verkehrsunfälle fingiert sowie Drittpersonen angewiesen habe, solche Schadensereignisse zu fingieren, um damit von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen zu profitieren. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und aus ermittlungstaktischen Gründen sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer gewisse belastende Aussagen noch nicht einzeln vorgehalten worden seien.