Die Staatsanwaltschaft habe lediglich beispielhaft auf das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 3. Juni 2025 verwiesen. Bei seiner Einvernahme sei der Beschwerdeführer mit den vorgeworfenen Straftaten und dem Begehungszeitraum konfrontiert worden. Es sei ihm auch vorgehalten worden, dass der Polizei diverse Aussagen vorlägen, wonach er selbst Verkehrsunfälle fingiert sowie Drittpersonen angewiesen habe, solche Schadensereignisse zu fingieren, um damit von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen zu profitieren.