Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Juli 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, zog die Haftakten inkl. Vorakten bei und wies das Gesuch um Edition der amtlichen Akten BJS 25 9216 der Staatsanwaltschaft ab. Am 21. Juli 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme.