Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 336 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs (evtl. gewerbsmässig begangen), qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. Juli 2025 (KZM 25 1444) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 25 9216), in dessen Rahmen das regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 12. Juni 2025 in Untersuchungshaft versetzte (ARR 25 82). Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 ver- längerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 1444). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Juli 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmen- gericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, zog die Haftakten inkl. Vorakten bei und wies das Gesuch um Edition der amtlichen Ak- ten BJS 25 9216 der Staatsanwaltschaft ab. Am 21. Juli 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reich- te am 23. Juli 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Am 28. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist mit folgender Ausnahme (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamt- heit der Akten nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Einga- ben an andere Behörden oder in anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verweist in Rz. 7 der Beschwerde pauschal auf die Ausführungen in den Eingaben vom 12. Juni 2025 und 9. Juli 2025. Da er nicht ausführt, welche Ausführungen er in welchem Kontext anruft, sind diese Verweise nicht zu hören. 2 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für den dringenden Tatverdacht wegen Betrugs auf den Entscheid ARR 25 82 des regiona- len Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Juni 2025, in wel- chem dieses ausführte, dass der Vorfall vom 9. März 2021 lediglich einen unter mehreren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Versicherungsbetrügen betreffe. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich beispielhaft auf das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 3. Juni 2025 verwiesen. Bei seiner Einvernahme sei der Be- schwerdeführer mit den vorgeworfenen Straftaten und dem Begehungszeitraum konfrontiert worden. Es sei ihm auch vorgehalten worden, dass der Polizei diverse Aussagen vorlägen, wonach er selbst Verkehrsunfälle fingiert sowie Drittpersonen angewiesen habe, solche Schadensereignisse zu fingieren, um damit von unge- rechtfertigten Versicherungsleistungen zu profitieren. Aufgrund der zeitlichen Dring- lichkeit und aus ermittlungstaktischen Gründen sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer gewisse belastende Aussagen noch nicht einzeln vorgehalten worden seien. Weiter führte das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland aus, dass der Beschwerdeführer eine Beteiligung an den Versicherungsbetrügen be- streite, seine Aussagen aber eher wenig glaubhaft erschienen. Seine Aussagen 3 widersprächen jedenfalls denjenigen von D.________, welche in sich schlüssig und relativ detailliert seien. Ausserdem belaste sich D.________ selbst. Diese Aussa- gen würden daher als glaubhaft erachtet und es werde darauf abgestellt. Das Zwangsmassnahmengericht ergänzt im angefochtenen Entscheid, dass in der Zwischenzeit eine erneute Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden und die Staatsanwaltschaft die Protokolle der Einvernahmen von D.________ und E.________ ins Recht gelegt habe. Gestützt auf die Aussagen von D.________ und insbesondere auf die Vorhalte, die E.________ und dem Beschwerdeführer gemacht worden seien, bestätige und verdichte sich der Tatverdacht. Daher könne der Tatverdacht bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz of- fengelassen werden. 3.3 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass er bei der Einvernahme vom 1. Juli 2025 lediglich zu drei von insgesamt sieben vorgeworfenen Versiche- rungsbetrügen befragt worden sei, obwohl eine ganztägige Einvernahme geplant gewesen sei. Die weiteren vier Tatvorwürfe würden von der Staatsanwaltschaft in keiner Form glaubhaft gemacht. Mit diesen Vorwürfen sei er bis heute nicht kon- frontiert worden und er habe bisher keine Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Ein dringender Tatverdacht könne diesbezüglich sicherlich nicht bejaht werden. Auch in Bezug auf die vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sei ein dringender Tatverdacht klar zu verneinen. Das regiona- len Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland habe konkret festgehalten, dass kein solcher bestehe. Die Staatsanwaltschaft begnüge sich im Antrag auf Ver- längerung der Untersuchungshaft mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer angeblich bei nächtlichen Fahrten observiert worden sei und zugegeben habe, Drogen zu konsumieren. Das Zwangsmassnahmengericht lasse diese Frage kom- mentarlos offen. 3.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass der dringende Tat- verdacht des mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs offensichtlich und im Grundsatz nicht bestritten sei. Es bestünden nicht nur Hinweise der Beteiligung des Beschwerdeführers an den sieben konkreten Betrugsfällen. Aufgrund der umfang- reichen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der versicherungstechnischen Abwicklung zahlreicher fingierter Unfälle im Rahmen des Betrugssystems beteiligt gewesen sei. Auch hierzu sei er zu befragen. 3.5 In den abschliessenden Bemerkungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in ihrer Stellungnahme in keiner Art und Weise begründe. Was den Tatverdacht hinsichtlich des Betrugs an- belange, verweise die Staatsanwaltschaft pauschal auf die eingereichten Protokolle und Akten und ignoriere dabei, dass für die weiteren potentiellen Delikte, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht befragt worden sei, keine Belege vorgelegt wor- den seien. 3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der drei Vorfälle vom 31. Oktober 2020, 9. März 2021 und 13. Juni 2021 nicht. Da die for- 4 mellen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt werden, beschränkt sich die Beschwerdekammer praxisgemäss auf eine summarische Prüfung. Das Zwangsmassnahmengericht expliziert im angefochtenen Entscheid nicht, für welche Vorfälle es den dringenden Tatverdacht bejaht und begnügt sich damit, den dringenden Tatverdacht auf Betrug, mehrfach und evtl. gewerbsmässig begangen, zu bejahen. In der Begründung verweist es immerhin auf die Ausführungen des Entscheides ARR 25 82 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland vom 12. Juni 2025, in welchem der dringende Tatverdacht für den Vorfall vom 9. März 2021 bejaht wird. Ob ein dringender Tatverdacht auf Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt, lässt das Zwangsmassnahmenge- richt im angefochtenen Entscheid offen. Der Tatverdacht bezüglich des Vorfalls vom 31. Oktober 2020 stützt sich auf die Einvernahme von E.________ vom 20. Mai 2025. Er schilderte darin zuerst, dass der Beschwerdeführer ihm ein sehr grosszügiges Angebot fürs Leasing gemacht hatte (Z. 49 ff.). Auf Vorhalt, dass er in einen Verkehrsunfall mit dem Beschwerde- führer involviert gewesen sein soll, führte er vorab aus, dass er mit einer Mauer kol- lidiert sei (Z. 70 ff.). Es sei kein weiteres Fahrzeug am Unfall beteiligt gewesen (Z. 80). Damit konfrontiert, dass seine Schilderung wenig glaubhaft wirke, erklärte E.________, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen sei. Der Schaden sei aber nicht sehr gross gewesen und das andere Fahrzeug auch nicht vom Beschwerdeführer gelenkt worden (Z. 123 ff.). Mit diesen Aussagen wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 1. Juli 2025, 08:35 Uhr, kon- frontiert. Er sagte dazu aus, dieses Fahrzeug nicht auf sich immatrikuliert gehabt zu haben (Z. 42), er könne nichts dazu sagen (Z. 163). E.________ weicht schnell von seiner ursprünglichen Erzählung ab. Seine zweite Schilderung ist nicht unglaubhaft, gerade im Licht der freundschaftlichen Verbindung, die offenbar zwischen ihm und dem Beschwerdeführer besteht. Der Beschwerdeführer stellt die gesamte Schilde- rung von E.________ in Abrede, was vorliegend jedoch nicht dazu führt, dass die- se Schilderung weniger glaubhaft wirkt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. März 2021 wird der Beschwerdeführer von D.________ in dessen Einvernahme vom 3. Juni 2025 belastet. D.________ schil- derte darin, dass er das Fahrzeug absichtlich beschädigt hatte (Z. 46), an welchem Ort dies geschehen (Z. 29) und wie es dazu gekommen war (Z. 70 ff.). Die Aussa- gen sind detailliert und schlüssig; D.________ belastet sich damit im Übrigen auch selbst. Den der Kammer vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorwurf konfrontiert worden wäre. Da er jedoch selbst von drei Vorfällen spricht, mit denen er konfrontiert worden sei, geht die Kammer davon aus, dass es sich beim einen der drei Vorfälle um diesen handelt. Zum Vorfall vom 13. Juni 2021 äusserte sich D.________ bei der Einvernahme vom 5. Mai 2025 dahingehend, dass zuerst ein kleiner Parkschaden entstanden war. Da dieser nicht einmal in der Höhe des Selbstbehaltes gelegen habe, habe man den Schaden vergrössern wollen, um von den Reparaturkosten zu profitieren (Z. 49 ff.). F.________ habe die Idee gehabt, weil er kein Geld gehabt habe, um die Leasingraten zu bezahlen. Er sei aber nicht allein schuld, weil er – D.________ – ja auch beteiligt gewesen sei (Z. 54 f.). Der Beschwerdeführer habe den Schaden 5 vergrössert (Z. 97 f.). Der Beschwerdeführer entgegnete bei der Einvernahme vom 1. Juli 2025, 09:45 Uhr, dass er nicht an der Sache beteiligt gewesen sei (Z. 20). Er habe nie länger als bis 19:00 Uhr gearbeitet, deshalb könne er nicht dabei gewe- sen sein. Ausserdem habe es Kameras im Geschäft. Schliesslich wäre er nie so blöd, einen solchen Schaden zu melden (Z. 248 ff.). Auch diese Aussagen von D.________ sind detailliert und schlüssig; er äusserte sich ausführlich zum modus operandi. Schliesslich belastete er sich auch hier wieder selbst. Was der Be- schwerdeführer bei der Einvernahme dagegen vorbringt, vermag die Glaubhaftig- keit der Aussagen von D.________ jedenfalls nicht zu schmälern. Den eingereichten Akten kann entnommen werden, was dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle vom 31. Oktober 2020, 9. März 2021 und 13. Juni 2021 vorgeworfen wird. Mit den restlichen Vorwürfen befassen sich einzig die Einver- nahmen des Beschwerdeführers vom 10. und 11. Juni 2025 sowie die Strafanzeige der G.________ Versicherungsgesellschaft AG vom 29. November 2023. Die Vor- halte und die Aussagen in den genannten beiden Einvernahmen sind zu wenig konkret, um einen dringenden Tatverdacht begründen zu können. Die Strafanzeige weist hingegen einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf. Es ist dem Beschwerde- führer recht zu geben, dass er in der Strafanzeige nicht genannt wird. Das steht ei- nem Strafverfahren gegen ihn per se nicht entgegen. Um aus der Strafanzeige al- lein einen dringenden Tatverdacht ableiten zu können, bedürfte es dennoch eines Mindestmasses an Ausführungen zu der Beteiligung des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der drei Vorfälle vom 31. Oktober 2020, 9. März 2021 und 13. Juni 2021 nach einer summarischen Prü- fung zu bejahen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, kann an dieser Stelle offengelas- sen werden. Soweit weitergehend, muss ein dringender Tatverdacht gestützt auf die vorliegenden Akten zum jetzigen Zeitpunkt verneint werden. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr. 4.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessua- le Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass der Be- schuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefähr- det. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorlie- gen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönli- chen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des un- tersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall 6 eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1. mit Hinweisen). Die Tatsa- che, dass sich ein Mitbeschuldigter ebenfalls in Haft befindet, vermag die Kollusi- onsgefahr zwar zu reduzieren, schliesst diese aber ebenso wenig aus, wie eine Platzierung desselben in einer anderen Justizvollzugsanstalt, zumal eine Beein- flussung auch durch Vermittlung von Drittpersonen geschehen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.4). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung auf den Haftanord- nungsentscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland. Dort wird ausgeführt, dass angesichts der noch anstehenden Ermittlungsschritte ein erhebliches Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich mit weiteren Personen abzusprechen oder diese zu beeinflussen und dadurch die Wahrheitsfindung zu erschweren. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten stünden teilweise in engem familiären und kollegialen Kontakt; auch sein Bruder sei beschuldigt. Über ebendiesen Bruder habe der Beschwerdeführer selbst gesagt, dass dieser leicht manipulierbar sei. Auch habe er anlässlich der Hafteröffnung vom 11. Juni 2025 mehr über die Personen erfahren wollen, die ihn beschuldigten. Aus diesen Erwägungen und der Anzahl an Vorwürfen folgert das Zwangsmass- nahmengericht, dass weiterhin Kollusionsgefahr vorliege. Der Beschwerdeführer bestreite die ihm vorgeworfenen Handlungen weiterhin. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2013 vom 19. Februar 2013 E. 5.2 falle die Kollusions- gefahr auch nicht deshalb weg, weil sich Kollusionsadressaten in Haft befänden. Die einzelnen Sachverhalte seien unter anderem mit Befragungen verschiedener Personen zu erstellen, auch mit solchen, die sich nicht in Haft befänden. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine konkreten Indizien für Verdunklungs- handlungen seinerseits sprächen. Die Ermittlungen stünden nicht mehr am Anfang, weshalb Einflussnahme nur noch sehr beschränkt möglich sei. Wenn er Kollusi- onshandlungen hätte vornehmen wollen, so hätte er dies bereits vor seiner Verhaf- tung tun können, was jedoch nicht geschehen sei. Daran vermöge auch das teil- weise familiäre oder kollegiale Verhältnis zu den Mitbeschuldigten nichts zu än- dern. Es sei festzuhalten, dass sich die Mitbeschuldigten ebenfalls in Haft befänden und bereits zu einzelnen Vorwürfen befragt worden seien. Die angebliche Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am liebsten direkt mit D.________ sprechen würde, vermöge keine Einflussnahme zu bewirken. Die Aussage sei so zu verste- hen, dass er eine Konfrontationseinvernahme wünsche. Das Bestreiten einer Tat- beteiligung könne mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht als In- diz für eine Kollusionsgefahr herangezogen werden. Er habe sich bei den Einver- nahmen stets kooperativ gezeigt, aber auch deutlich gemacht, dass die gegen ihn geäusserten Tatvorwürfe nicht nachvollzogen werden könnten. 7 4.4 Die Staatsanwaltschaft führt hinsichtlich Kollusionsgefahr aus, dass die Aussagen der Beteiligten in Betrugsfällen mit zahlreichen Involvierten wichtige Beweismittel darstellten. Dass der Beschuldigte mit Mitbeschuldigten Kontakt aufnehmen würde, um die aus seiner Sicht bestrittenen Vorwürfe gegen ihn zu klären, sei keine theo- retische Möglichkeit, sondern ergebe sich aus den Aussagen des Beschuldigten sowie den familiären und kollegialen Beziehungen der Mitbeteiligten. 4.5 Der Beschwerdeführer erklärte in seinen abschliessenden Bemerkungen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme neu behaupte, dass es sich nicht um sieben, sondern um zahlreiche fingierte Unfälle handle. Diese Behauptung werde jedoch nicht belegt. 4.6 Den vorliegenden Akten lassen sich keine Hinweise auf vorhandene objektive Be- weismittel hinsichtlich der Organisation respektive der Aufgabenverteilung bezüg- lich der vorgeworfenen Delikte entnehmen. Immerhin wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2025 informiert, dass er mit technischen Hilfsmitteln observiert worden war. Doch selbst wenn sich diesem und allfälligen weiteren objektiven Beweismitteln Angaben zur Beteiligung des Beschwerdeführers entnehmen lassen sollten, ersetzen diese subjektive Beweismittel nicht. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, dass Einflussnahmen nur noch sehr beschränkt möglich seien, weil die Ermittlungen nicht mehr am Anfang stün- den. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, auf- grund welcher Ermittlungsfortschritte keine Kollusionsgefahr mehr bestehen sollte. Bei Lichte besehen scheint dieses Argument des Beschwerdeführers in dieselbe Richtung zu gehen wie das nächste, wonach er Kollusionshandlungen bereits vor der Verhaftung hätte vornehmen können, wenn er dies gewollt hätte, was er jedoch nicht gemacht habe. Daraus, dass die Gelegenheit zu Kollusionshandlungen be- standen haben könnte, kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Umgekehrt besteht Kollusionsgefahr auch in Bezug auf Personen, die sich in Haft befinden; durch die Haft wird eine Einflussnahme erschwert, aber nicht verunmög- licht. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht er- sichtlich, dass sich alle möglichen Kollusionsadressaten in Haft befinden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu vielen der Personen, die im Strafverfahren eine Rolle spielen, in einer familiären oder freundschaftlichen Beziehung steht. Dar- in ist ein Indiz für Kollusionsgefahr zu erkennen. Bemerkenswert ist hierbei auch, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder mehrfach als leicht manipulierbar be- zeichnete (Einvernahme vom 10. Juni 2025, Z. 172 f. und 222; Einvernahme vom 11. Juni 2025, Z. 115 f.). Entscheidend für die Annahme der Kollusionsgefahr sind jedoch konkrete Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Personen einwirken könnte. Bei der Hafteröffnung vom 11. Juni 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer danach, wer ihn beschuldige (Z. 51 f.). Bei der Einvernahme vom 1. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer gefragt, wieso ihn D.________ in so eine Sache hineinziehen sollte, wo er – der Beschwerdeführer – doch sage, nichts gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er das bei bestem Wissen nicht sagen könne. 8 Am liebsten wäre ihm – dem Beschwerdeführer –, dass er dies jetzt direkt hier mit D.________ besprechen könnte (Z. 225 ff.). Wenn der Beschwerdeführer zu Letz- terem in der Beschwerde erklärt, dass er dabei den Wunsch auf Konfrontationsein- vernahme geäussert habe, so weiss er damit nicht zu überzeugen. Es erscheint fraglich, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Aussage das Instrument der Konfrontationseinvernahme überhaupt bekannt war. Aufgrund des Kontexts wirkt die Lesart viel naheliegender, dass der Beschwerdeführer D.________ beein- flussen wollte. Auch wenn das Bestreiten einer Tatbeteiligung durch den Beschwerdeführer als Indiz ausser Acht gelassen wird, ist somit Kollusionsgefahr hinsichtlich der drei Vor- fälle anzunehmen, für die der dringende Tatverdacht bejaht wurde. 5. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verhältnismässigkeit des Entschei- des dahingehend, dass für die vom dringenden Tatverdacht umfassten Sachverhal- te und der ersichtlichen Deliktsbeiträge mit einer Sanktion zu rechnen sei, die deut- lich schwerer wiege als die Untersuchungshaft von vier Monaten. Es drohe somit keine Überhaft. Das Zwangsmassnahmengericht verneint überdies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es seien Sachverhalte aufzuklären, die aus Sicht der Beschuldigten prima vista und auch gegenüber professionellen Schadensprüfern als nicht strafrelevant hätten erscheinen sollen, weshalb objektive Ermittlungser- gebnisse nicht nur mit den Aussagen der Involvierten detailliert zu verbinden seien, sondern jene auch gegenseitig abgeglichen und gegebenenfalls in erneuten Ein- vernahmen in Einklang zu bringen seien. Es erscheine offensichtlich, dass dieses Vorgehen einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bedeuten könne. Das Aussa- geverhalten der Involvierten und damit der skizzierte Verbindungsauwand könne zudem nicht im Voraus abgeschätzt werden. Vor diesem Hintergrund vermöge die im Rahmen der ursprünglichen Haftanordnung vorgenommene erste Einschätzung des Zeitaufwands keine über die seither erfolgte Untersuchungsentwicklung hin- ausgehende Richtschnur darzustellen. Da erst im Lauf der Untersuchung offenkun- 9 dig geworden sei, dass auch Sachverhalte bezüglich zweier weiterer Versicherun- gen aufzuklären seien, lasse erkennen, dass aufgrund des Zeitbedarfs eine Ver- längerung der Untersuchungshaft um drei Monate angezeigt und verhältnismässig sei. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche neuen Ermittlungsergebnisse sich das Zwangsmassnahmengericht stütze, zumal der Beschwerdeführer bisher nur mit einem Bruchteil der vermeintlich vorhandenen Vorwürfe konfrontiert worden sei, obwohl dazu Gelegenheit bestanden habe. Wei- ter halte die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen vom 10. Juni 2025 und 4. Juli 2025 fest, dass hinsichtlich der geplanten Ermittlungshandlungen lediglich die Be- fragungen der Beschuldigten im Zentrum stehe. Andere Ermittlungshandlungen würden nicht genannt. Das Zwangsmassnahmengericht habe daher die Staatsan- waltschaft im Entscheid vom 12. Juni 2025 beauftragt, den Beschwerdeführer und die involvierten Personen innerhalb der angeordneten Untersuchungshaft von ei- nem Monat zu den Tatvorwürfen zu befragen. Die Staatsanwaltschaft nehme keine Stellung dazu, warum der Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit nicht mit sämtli- chen Tatvorwürfen konfrontiert worden sei, obwohl sie dazu durchaus Zeit gehabt hätte. Auch der Hinweis, wonach noch weitere zusätzliche Schadensereignisse hinzukommen würden, vermöge daran nichts zu verändern, da die Staatsanwalt- schaft zumindest zu den bereits angezeigten Vorwürfen Einvernahmen hätte durch- führen können und müssen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Vorberei- tung der Einvernahmen mit besonderem Aufwand verbunden sein sollte und des- wegen mehr Vorbereitungszeit abverlange, zumal die bisher erfolgten Befragungen in einem durchschnittlichen Zeitrahmen erfolgt seien und sich nicht übermässig komplex dargestellt hätten. Die Untersuchungshaft würde demnach lediglich des- halb verlängert werden, weil die Verfahrensleitung die Einvernahmen noch nicht durchgeführt habe, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden habe. Es liege somit eine klare Verletzung des Beschleunigungs- und Verhältnismässigkeitsgebots vor. 5.4 Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme, dass keine geeigneten Er- satzmassnahmen ersichtlich seien. Die bisherigen Ermittlungen und die jeweiligen Protokolle zeigten, dass die Vorbereitung von Einvernahmen in Betrugsfällen wie den vorliegenden sowie die Durchführung dieser Einvernahmen zeitlich aufwendig seien. Die Staatsanwaltschaft habe diesem Umstand im Rahmen der beantragten Haftdauer Rechnung getragen. Die mit der Verteidigung abgesprochenen Einver- nahmen hätten zeitlich nach der angeordneten Haftdauer gelegen. Aufgrund des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts habe die Befragung vor- verlegt werden müssen, wobei diese nicht im ursprünglich vorgesehenen Rahmen und Umfang habe vorbereitet und durchgeführt werden können. Die Auswertung sämtlicher Einvernahmeprotokolle und die Einvernahmen mit dem Beschwerdefüh- rer seien im Gange. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots gehe daher fehl. 5.5 In den abschliessenden Bemerkungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Untersuchung bereits weit fortgeschritten sei. Die ihn belastenden Personen seien bereits mehrfach und abschliessend befragt sowie bereits wieder aus der Untersu- chungshaft entlassen worden. Es gehe nur noch darum, ihn mit den bereits seit vie- 10 len Wochen bekannten Belastungsmomenten zu konfrontieren. Es sei nicht ersicht- lich, dass hierfür eine Haftverlängerung von drei Monaten erforderlich sein sollte. 5.6 Bereits die wenigen der Kammer vorliegenden Akten lassen den Schluss zu, dass es sich um ein umfangreicheres Verfahren handelt. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juni 2025 angehalten. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden noch nicht alle Einvernahmen durchgeführt haben; eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass bereits mit der Verteidigung abgespro- chene Einvernahmen nach dem Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmenge- richts Berner Jura-Seeland hätten vorverschoben werden müssen. Die Vorberei- tung von Einvernahmen in einem umfangreichen Verfahren braucht Zeit, die neben anderen Fällen nicht unbegrenzt vorhanden ist. Im Licht des angesprochenen Umfangs des Verfahrens ist auch die ausgesproche- ne Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate verhältnismässig. Damit wird sich der Beschwerdeführer insgesamt vier Monate in Untersuchungshaft be- funden haben. Auch nachdem die Kammer offengelassen hat, ob Gewerbsmässig- keit vorliegt, droht keine Überhaft. Der dringende Tatverdacht lautet auf drei Vorfäl- le mit fünf Fahrzeugen, mit einem Deliktsbetrag von gesamthaft über CHF 27'000.00. Der modus operandi bedingt Organisation und Vorbereitung, daraus lässt sich auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen. Der Beschwerdeführer schien ausserdem eine führende Rolle einzunehmen. Auch ohne Gewerbsmässig- keit wäre im Falle entsprechender Schuldsprüche entsprechend eine Freiheitsstra- fe von über sechs Monaten auszusprechen. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, die geeignet wären, die Kollusionsgefahr zu bannen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12