Da er der Verhandlung vom 24. Juni 2025 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regionalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden. All dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits letztes Jahr einmal eine grösstenteils identische Beschwerde an das Obergericht gerichtet hatte und in jenem Verfahren ebenfalls unterlag