4.2 Es ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 zur Hauptverhandlung am 24. Juni 2025 vorgeladen hat. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2025 zugestellt (vgl. den Berichtsrapport der Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 11. Juni 2025). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziff. 4 der Vorladung).